Crowdfunding für den Kinofilm „Stromberg“
Ein bekanntes Beispiel für die erfolgreiche Umsetzung eines Projekts durch Crowdfunding ist der Kinofilm zur Serie „Stromberg“, der im Frühjahr 2014 in die Kinos kommen soll. Innerhalb von einer Woche kamen durch das Internet eine Million Euro zusammen. Die Produzenten konnten sich durch über 3000 Fans das Startkapital für den Film sichern. Als Gegenleistung werden Beteiligungen an Gewinnerlösen, Danksagungen im Abspann, Setbesuche oder Premiere Tickets geboten. Ein klarer Vorteil für die Initiatoren des Projekts ist dabei der frühzeitige Kontakt zum Publikum. Die Fans sorgen selbst dafür, dass „ihr Projekt“ in ihrem Umfeld bekannt wird.
Achtung vor Rechtsfallen beim Crowdfunding
Das Konzept klingt einfach, aber die rechtlichen Einzelheiten sind komplex. Zum einen gibt es steuerrechtlich Einiges zu beachten. Durch die zuvor gewährten Vorteile an die Investoren können Steuernachforderungen entstehen. Diesen Aspekt sollte man bei der Verwaltung des Budgets unbedingt beachten. Zum anderen kann sich aus dem Versprechen einer Gewinnbeteiligung eine Prospektpflicht ergeben. Das Vermögensanlagegesetz schreibt Anbietern von Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens die Erstellung eines Prospekts vor.
Schließlich sollte man sich beim Start eines solchen Projekts auch bewusst machen, dass die Idee, die man der breiten Masse verkaufen möchte, urheberrechtlich nicht geschützt ist. Geschützt werden Werke, aber keine Ideen. Auch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Ideenschutz greift in den meisten Fällen nicht. Das bedeutet, dass man als Initiator der Gefahr ausgesetzt ist, dass die Idee „geklaut“ und von einem Dritten vermarktet wird.
Eine rechtssichere Grundlage für das Crowfounding gibt es in hierzulande noch nicht. Es ist aber wohl nur eine Frage der Zeit bis sich die deutschen Steuer – und Aufsichtsbehörden mit dieser immer beliebter werdenden Art der Projektfinanzierung auseinandersetzen.
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Christian Solmecke