Der Politikwissenschaftler war in einem Blog als „Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks“ bezeichnet worden. Da er den Urheber nicht ausfindig machen konnte, und der Seitenbetreiber auf seine Beschwerde nicht reagiert hatte, nahm er schließlich den Suchmaschinenbetreiber Google gerichtlich darauf in Anspruch, das Suchergebnis aus seinem Index zu entfernen.
Das angerufene Landgericht Mönchengladbach hat jedoch im Rahmen eines Rechtshinweises deutlich gemacht, dass ein solcher Anspruch nach seiner Auffassung nicht bestehe, nur weil ein erfolgreiches Vorgehen gegen den Urheber oder den Seitenbetreiber bisher nicht möglich war.
Das Gericht folgt mit dieser Einschätzung zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf der einen und dem wirtschaftlichen Kern des Beschäftigungsfeldes von Google, nämlich Treffer wertfrei anzuzeigen, im Wesentlichen der Argumentation des Internetkonzerns.
Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird in Kürze erwartet.
Ähnliche Artikel:
KG Berlin: Google haftet für ehrverletzenden Erfahrungsbericht bei Google Maps
BGH: Googles Autocomplete Funktion kann im Einzelfall rechtswidrig sein
Felix Rüther
