Im vorliegenden handelt es sich um den Fall, dass zwei Unternehmer einen Provisionsvertrag abschlossen und darin u.a in §15 vereinbarten:
“Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.”
Klägerin beruft sich auf Änderung des Vertrages
Im Laufe der andauernden Geschäftsbeziehungen vereinbarten die Parteien Abweichungen vom ursprünglichen Provisionsvertrag. Zunächst geschah dies mündlich, wurde dann aber im Weiteren von der Beklagten „schriftlich“ per E-Mail festgehalten, worauf die Klägerin nicht weiter reagierte. Auf eine dieser Änderungen beruft sich die Klägerin.
Das OLG München lehnt einen Anspruch der Klägerin ab, da die Änderungen nicht formgerecht zustande gekommen seien
Die Parteien haben ausdrücklich in §15 des Provisionsvertrags das Schriftformerfordernis vereinbart, dies ist nicht geschehen und daher sind die Änderungen unzulässig und der Vertrag gilt in seiner ursprünglichen Vereinbarung.
Können E-Mails nie das Schriftformerfordernis aus §126 BGB erfüllen?
Doch, auch eine E-Mail kann als elektronische Form gemäß § 126 Abs. 3 BGB dieses Schriftformerfordernis erfüllen, hierfür bedarf es jedoch einer elektronischen Signatur, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war, vgl. § 126 a Abs.1 BGB.
Was ist eine elektronische Signatur?
Eine Legaldefinition findet sich in §2 Signaturgesetz (SigG). Gemäß § 2 Nr. 3 SigG erfüllen in Deutschland nur qualifizierte elektronische Signaturen die Anforderungen an die elektronische Form gemäß § 126a BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann.
Fazit
Unzulässigkeiten durch versäumte Formerfordernisse sind ärgerlich aber vermeidbar. Vertragliche Änderungen auch bei langen Geschäftsbeziehungen mit einer vertrauten Partei immer schriftlich festhalten und im Zweifel nochmals anwaltlich prüfen lassen, ob alle Formerfordernisse erfüllt sind.
Christian Solmecke
