Der auf das Recht der Erwachsenenunterhaltung spezialisierte Medienanwalt Marko Dörre, hatte vor Gericht geltend gemacht, er brauche die Liste für seine berufliche Tätigkeit. Diese Ansicht teilte das Verwaltungsgericht in Köln jedoch nicht.
Dies ist der Auffassung in seinem Beschluss (vom 04.07.2013, Az.: 13 K 7107/11) gefolgt, dass das Bekanntwerden der Liste die öffentliche Sicherheit gefährde. Durch die Nicht-Veröffentlichung solle damit die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Würden die Daten an den Rechtsanwalt übergeben werden, bestehe “abstrakt” die Gefahr, dass Kinder oder Jugendlichen Zugang zu diesen Informationen erhielten. Dadurch würde die Rechtsordnung des Jugendschutzes gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG verletzt und damit der Zweck der Liste unterlaufen werden. Insofern bestehe an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse, so dass der Auskunftsanspruch des Klägers abzulehnen sei.
Geheime Liste
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien führt eine in § 18 JSchG definierte Liste an Werken, die auf den staatlichen Index gehören um jugendliche vor deren Einfluss zu schützen. Dies betrifft Medien wie Filme, Spiele Literatur und Musik, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien überwiegend “unsittliche” sind oder einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
Hierbei fungieren Suchmaschinenanbieter im Internet wie Schrankenwärter. Was im Web nicht auffindbar ist, das existiert praktisch nicht. Wer wissen will, ob alle Verlinkungen auf der eigenen Website legal sind, müsste korrekterweise beim BPjM bei jedem einzelnen Link nachfragen.
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