Aus verwaltungspraktikablen Gründen bestehen keine Bedenken, eine Vereinfachungsregelung für diese losen Personenzusammenschlüsse anzuwenden, so die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 9.3.2012 (Az. S 2405 A – 6 – St 54). Es wird nicht beanstandet, wenn Banken wie folgt verfahren: Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug absehen, wenn
- das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Elternbeirat der Realschule XX, Personalvertretungskonto YY),
- die Kapitalerträge auf die einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 € – vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder – und höchstens 300 € jährlich nicht übersteigen und
- Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahrs mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung der Bank zur Erstellung einer Steuerbescheinigung an ihre Kunden ist hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – also auch bei Aufteilung des Guthabens auf mehrere Konten und auch verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge (HIER geht es zur Definition) die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Kein loser Personenzusammenschluss im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z.B. gegeben bei
- Grundstücksgemeinschaften,
- Erbengemeinschaften,
- Wohnungseigentümergemeinschaften,
- Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
VSRW-Verlag