Seit 2004 sind Apotheken bei der Festsetzung der Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel frei, soweit nicht ausnahmsweise die Krankenkasse die Kosten erstattet. Vor diesem Hintergrund seien Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Händler, also der Apotheke, mit denen auf den Verkaufspreis Einfluss genommen werden soll, unzulässig, hieß es weiter.
Bayer Vital hat nach Angaben des Kartellamtes jedoch mit zahlreichen Apotheken sogenannte Zielvereinbarungen abgeschlossen, in denen den Apotheken unter anderem ein zusätzlicher Rabatt für die «Positionierung der Bayer-Produkte als Premiumprodukte» versprochen wurde. Um diesen «Partnerschaftsbonus» zu erhalten, mussten sich die Apotheker im Wesentlichen an die unverbindliche Preisempfehlung von Bayer Vital halten. Zeitlich begrenzte Preisaktionen seien geduldet worden, nicht jedoch Dauerniedrigpreise.
Bei der Festsetzung des Bußgeldes wurde der Mitteilung zufolge berücksichtigt, dass Bayer Vital sich nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt kooperativ verhalten und einen erheblichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung geleistet habe. Bayer Vital habe angekündigt, die Geldbuße zu akzeptieren.
Nach Ansicht des Kartellamtes haben sich auch die Apotheker, die eine solche Zielvereinbarung mit Bayer Vital abgeschlossen haben, ordnungswidrig verhalten. Es seien etwa 11 000 der rund 21 000 Apotheker in Deutschland. Wegen des geringen Vorwurfs, der jeden einzelnen Apotheker treffe, werde allerdings von einer Verfolgung abgesehen.