Vorliegend hatte der volljährige Sohn illegal 2164 urheberrechtlich geschützte Musikdateien über den Internetanschluss seiner Eltern verbreitet. Die vom Rechteinhaber wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung abgemahnten Eltern weigerten sich unter anderem, für die dadurch entstandenen Abmahnkosten aufzukommen. Daraufhin verklagte sie der Rechteinhaber.
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 15.06.2012 (Az. 6 W 81/12), dass die Eltern trotzdem für die Urheberrechtsverletzung ihres Sohnes durch Verbreiten der Musikdateien haften. Die Richter begründeten das damit, dass auch gegenüber volljährigen Kindern und anderen Mitgliedern des Haushaltes eine Überwachungspflicht besteht. Das bedeutet, dass sie entsprechende Maßnahmen treffen müssen, um eine Urheberrechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Wie diese konkret aussehen sollen, legte das Gericht allerdings nicht näher dar. Es berief sich darauf, dass die Eltern nicht dargelegt haben, in welcher Weise sie auf ihren volljährigen Sohn „eingewirkt“ haben.
Demgegenüber haben sowohl das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 15.06.2012 (Az. 6 U 239/11) als auch das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 25.05.2012 (Az. 32 C 157/12 (18) bei einem von uns vertretenen Mandanten entschieden, dass gegenüber dem Ehegatten gewöhnlich keine Kontrollpflicht besteht. Die unterschiedliche Behandlung von volljährigen Kindern und Ehegatten durch das Oberlandesgericht Köln erscheint uns willkürlich. Denn anders als bei minderjährigen Kindern haben Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern keine Aufsichtspflicht. Weshalb das im Bereich der Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anders sein soll, erschließt sich für uns nicht. Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten sich abgemahnte Anschlussinhaber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Christian Solmecke
