- dem Betriebsvermögensvergleich ( Buchführung und Bilanzierung) und
- der Einnahme-Überschussrechnung
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und zum Zweck der Kindergeldfestsetzung gegenüber den Eltern als Kindergeldberechtigten, so ist die gewählte Gewinnermittlungsart nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2012 (Az. III R 33/12) sowohl im Rahmen der Einkommensteuer – als auch der Kindergeldfestsetzung zugrunde zu legen.
Die Form der Gewinnermittlung war bis 2011 relevant, denn nach § 63 Abs. 1 und 32 Abs. 4 EStG war ein Kind, das noch nicht das 27. bzw. 25. Lebensjahr vollendet hatte und für einen Beruf ausgebildet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge, den Jahresgrenzbetrag von 8004 € nicht überstiegen. Laut BFH kann das steuerpflichtige Kind steuerliche Wahlrechte für Zwecke der Steuer – und der Kindergeldfestsetzung nicht unterschiedlich ausüben.
Hat eine Person für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung ein steuerrechtliches Wahlrecht wirksam in bestimmter Weise ausgeübt, ist dies auch für die Einkünfteberechnung maßgebend, und das Wahlrecht zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahme-Überschussrechnung steht dabei nur dem Steuerpflichtigen – im vorliegenden Fall also dem Kind – zu. Der BFH betont, dass die Einkünfte des Kindes den Kindergeldanspruch der Eltern beeinflussen. Das bedeutet nicht, dass einkommensteuerrechtliche Wahlrechte des Kindes im Kindergeldfestsetzungsverfahren vom Vater oder von der Mutter ausgeübt werden können.
Der Urteilsfall betraf früheres Recht. Ab 2012 ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im steuerlichen Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden. Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze wurde ab 2012 insbesondere