In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte der Vater für seinen an der Uni studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom volljährigen Kind erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (bis 2011: 8.004 €) überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim FG erhobene Klage hatte Erfolg, indem die Semestergebühren insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar sind. Damit lagen die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag.
Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Finanzverwaltung und der Familienkasse ab, wonach die Semestergebühren als gemischte Kosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden können, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweist. Die Semestergebühren stellen jedoch insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten muss, so der BFH. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch die Entrichtung der Gebühren privat nutzbare Vorteile wie das Semesterticket erlangt. Maßgeblich hierfür ist, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden kann.
Dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket steht auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift nämlich nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst sind.
Kindergeld, steuerliche Vergünstigungen und die Riester-Kinder-Zulage auf den Sparvertrag von Vater oder Mutter erhalten Eltern für ihre volljährigen Kinder ab 2012 ohne Prüfung der Einkommensgrenze beim Nachwuchs über 18. Diese Erleichterung wurde für Kinder in Berufsausbildung oder während des Studiums durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.
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