Auch die Klagefrist gelte nicht als gewahrt.Das Gericht führte hierzu aus: „… Denn auch die Klagefrist ist unter Anderem nur gewahrt, wenn auch die Mindestanforderungen des § 81 Abs.1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, beachtet wurden. Bei Auslegung und Anwendung des Begriffs der Schriftlichkeit in § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO ist von den Grundsätzen der Authentizität und der Rechtsklarheit auszugehen. Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei lediglich um einen Entwurf handelt. Von der ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift eigenhändig unterschrieben hat, sodass ihm das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei zugeordnet werden kann. … Die E-Mail vom 26. April 2010 genügt diesen Maßstäben nicht. Ihr lässt sich nicht mit gebotener Sicherheit entnehmen, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt. Dem Schriftformerfordernis wird nicht dadurch genügt, dass die im Anhang der E-Mail befindliche Klageschrift eine eingescannte Unterschrift aufweist. Mangels einer in ihr selbst zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung stellt sie keine eigenhändige Unterschrift dar und lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft zu.”
Quelle: Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.06.2010, AZ: 12 L 212/10
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Christian Solmecke
