Die in der EU-Urheberrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse auch PCs und Drucker, die miteinander verbunden sind, so die Entscheidung der Richter. Generell seien Kopiervorgänge mittels PC und Drucker nur abgaberelevant, wenn sie auf nicht digitalen Medien wie z. B. Papier erfolgen. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung habe dabei keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht.
Bei Geräten, die zum Kopieren verbunden werden müssen, stehe es den Mitgliedstaaten frei, auf welches Gerät die Abgabe eingeführt werde, solange dem Urheber ein Ausgleich auf die erlaubten Kopien gezahlt werde.
Bundesgerichtshof muss endgültig entscheiden
Der Hightech-Verband Bitkom sieht diesen Ausgleich bereits in der hohen Abgabe für Scanner als abgegolten an, so eine Meldung des Bitkom.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Pauschalabgabe auf PCs und Drucker 2007 abgelehnt, 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufgehoben und die zentralen Fragen dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Nun muss der BGH erneut entscheiden.
Seit 2008 sind bei dem Kaufpreis von Druckern 5 bis 12,50 Euro als Abgabe enthalten. Die Verwertungsgesellschaft Wort fordert für die Jahre 2001 bis 2007 Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker, die in Deutschland verkauft wurden. Insgesamt belaufen sich die Forderungen auf eine Summe von mehr als 900 Millionen Euro, so die Meldung der Bikom weiter. Das Urteil des EuGh lesen Sie hier.
Rafaela Wilde
