Gefahr des doppelten Ausfalls
Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird. Insbesondere dann, wenn es sich bei beiden Kontrahenten um Mitarbeiter handelt und die Gefahr eines doppelten Ausfalls droht. Vorliegend hatte sich ein Produktionshelfer mit einem anderen Kollegen direkt vor dem Betriebsgelände geschlagen. Über den Tathergang gab es unterschiedliche Angaben: Während der spätere Kläger angab, in Notwehr gehandelt zu haben, konnten dies Zeugen nicht bestätigen.
Bewusste körperliche Auseinandersetzung
Zum einen wurde das Tatgeschehen schon anders beschrieben, zum anderen gaben Kollegen an, dass der Mann schon vor Schichtschluss bekannt gab, den Kollegen verprügeln zu wollen. Der Versuch der Arbeitskollegen, den Betroffenen länger auf der Arbeit zu halten, um ein Zusammentreffen zu vermeiden, schlug fehl. Für das LAG war entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer bewusst und gewollt in die von ihm initiierte körperliche Auseinandersetzung begeben hat. Die Tatsache, dass der gegnerische Kollege mutmaßlich ein Messer verwendete, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Kündigung Arbeitnehmer: Vorherige Abmahnung nicht nötig
Ein tätlicher Angriff stelle eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Das Gericht betonte, dass es sogar keiner vorherigen Abmahnung bedarf, wenn die tätliche Auseinandersetzung exzessiv geführt wird. Es steht folglich im Interesse des Arbeitgebers, entsprechende Konflikte schon im Keim zu ersticken.
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Michael Beuger