Eine längere Umwegstrecke akzeptieren Finanzbeamte, wenn diese deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Faustregel: Hierüber muss der Berufspendler das Büro oder die Werkstatt – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreichen. Dabei wird allgemein nach mehreren Entscheidungen von Finanzgerichten eine tägliche Zeitersparnis von rund 20 – 30 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger eingeordnet. Denn bei der Entfernungspauschale ist darauf abzustellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstaus. Bei weniger Zeitersparnis ist die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen.
Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung ist nämlich grundsätzlich auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Doch hier können Besonderheiten dazu führen, dass eine andere und deutlich längere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist, so der BFH in seinem Urteil vom 19.4.2012 (Az. VI R 53/11). Es ging um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; die einfache Wegstrecke zum Arbeitsplatz wurde mit 52 km angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte unter Zugrundelegung einer vorhandenen Fährverbindung lediglich eine kürzere Strecke. Laut BFH ist – entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung – auch eine zumutbare Fährverbindung in die Entfernungsbestimmung einzubeziehen. Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann die Route über das Wasser bei einer Zeitersparnis sein. Konkrete zeitliche Vorgaben müssen jedoch nicht erfüllt sein, und insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden. Die Frage ist nämlich nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Da das Merkmal „verkehrsgünstig“ auch andere Umstände als nur die Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies aus den Besonderheiten im konkreten Einzelfall ergibt.
Dabei sind bei einer Fährverbindung folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Wartezeiten vor dem Übersetzen,
- häufig auftretende technische Schwierigkeiten mit dem Schiff oder
- Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den laufenden Fährbetrieb, etwa Hochwasser oder Sturm.
Führen solche und ähnlich Umstände dazu, dass sich der Berufspendler auf den reibungslosen Fährbetrieb im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen nicht verlassen kann, ist dies im Rahmen der Beurteilung der verkehrsgünstigen Streckenführung für den Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. So sind beispielsweise Ermittlungen zu den Verkehrsverhältnissen beider Alternativstrecken nach den gegebenen Umständen bei der Fährverbindung anzustellen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist dann für die Werbungskosten zu beurteilen, ob die längere Fahrtstrecke über die Straße wegen weniger Hindernissen als offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen und deshalb zu berücksichtigen ist.
Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen benutzen, gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale ebenfalls als Werbungskosten. Maßgebend für den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer ist immer die kürzeste Straßenverbindung, auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis weite Wege zurückgelegt werden. Beim Werbungskostenabzug hingegen darf der Umweg angesetzt werden. Hierdurch können Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer versteuern, als sie über die Entfernungspauschale steuerlich absetzen.
VSRW-Verlag
