Rheinland Pfalz hatte ein Verkaufsverbot einem Lebensmitteldiscounter verhängt, der das Getränk einer bayrischen Kellerei aus zugekauften Wein und Wasser des dortigen Mineralbrunnens als Winzerschorle vertrieb, mit der Begründung, dass die Bezeichnung irreführend sei und gegen Europäisches Recht verstoße. Denn diesem nach, dürfte die Angabe „Winzer“ nur dann angegeben werden, wenn der Wein ausschließlich von Trauben aus dem eigenen Betrieb stamme.
Dagegen hatte der Lebensmitteldiscounter geklagt und durch das OLG Koblenz recht bekommen. Nach deren Auffassung ist die Verwendung des Begriffs „Winzer“ in dem Wort Winzerschorle nicht irreführend. Ein Verbraucher verstehe unter dem Begriff „Winzer“ einen Hersteller von Wein, nicht einen Hersteller von Weinschorle. Daher verbinde er mit dem Begriff „Winzerschorle“ auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern eine allgemeine Produktbeschreibung wie etwa das Bauernbrot. Zwar sei die Angabe „Winzer“ bei Wein nach europarechtlichen Bestimmungen Eigenerzeugnissen vorbehalten. Jedoch seien Weinhaltige Getränke wie die Weinschorle nicht von dieser Regelung nicht erfasst.
Auf dieses Urteil reagierte auch bereits die rheinland-pfälzische Weinbauministerin Ulrike Höfken. „Wo Winzerschorle draufsteht sollte auch eine vom Winzer hergestellte Schorle drin sein“ so ihre Aussage. Damit der Begriff in Zukunft besser geschützt ist, hat sie dem Bundesverbraucherministerium eine Änderung des deutschen Weinrechts vorgeschlagen. „Zum Schutz der Erzeuger und der Verbraucher sollte der Begriff des Winzers auch nur Produkten von Winzern vorbehalten sein, wie dies auch beim Wein oder Sekt der Fall ist“, so Höfken.
Michael Beuger