1.7. Wann kann sich der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutz berufen?
Ob sich der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutz berufen kann, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb sowie nach der Betriebszugehörigkeit des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers.
Hat das von der Kündigung betroffene Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen, besteht Kündigungsschutz grundsätzlich nur dann, wenn in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt sind, können sich bereits dann auf Kündigungsschutz berufen, wenn zu dieser Zeit mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb angestellt waren und diese nach wie vor bei dem Arbeitgeber beschäftigt werden.
Außerdem muss das Arbeitsverhältnis im Unternehmen mindestens 6 Monate bestanden haben.
Kündigungsschutz kann auch für solche Arbeitnehmer bestehen, die obige Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn ein Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) dies zum Beispiel vorsieht. Außerdem besteht (siehe 1.6.7.) Sonderkündigungsschutz für Schwangere, junge Mütter, Schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen, Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen, Wahlbewerbern und Personen in Elternzeit.
1.8. Welche Vorteile bringt der Kündigungsschutz dem Arbeitnehmer?
Abgesehen von einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann der Arbeitgeber einem unter Kündigungsschutz fallenden Arbeitnehmer nur wirksam kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist die arbeitgeberseitige Kündigung nur dann, wenn eine
- personenbedingte Kündigung,
- verhaltensbedingte Kündigung oder
- betriebsbedingte Kündigung
wirksam vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Im Rahmen der nächsten Erscheinung wird Rechtsanwalt Beuger erörtern, was eine personenbedingte Kündigung ist und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.
Michael Beuger
