Das Gericht gab damit der Klage eines Kölner Vereins statt, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie «Goldene 7» verklagt hatte.
Bei den beiden Präsentationen handele es sich weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in erster Linie um ein «typisches Werbemittel», das gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere, hieß es in der am Freitag in Koblenz veröffentlichten Urteilsbegründung. Der Informationsgehalt der Werbeanzeigen sei gering, weil dies aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.
Die Lotteriegesellschaft hatte im April dieses Jahres in einer Zeitung sowie auf ihrer Internetseite das neue Glücksspielangebot «Goldene 7» präsentiert. Auf beiden Präsentationen war unter anderem in großen, goldenen Buchstaben «Goldene 7» zu lesen. Zudem wurde auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten sowie der höchstmöglichen Gewinnsumme hingewiesen. Außerdem waren in der Anzeige zahlreiche Goldbarren abgebildet.
Der Kölner Verein klagte daraufhin mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser Präsentationen. Das Landgericht gab dem Antrag teilweise statt. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage in vollem Umfang statt. Die Berufung der Lotteriegesellschaft wies das Gericht zurück.
(Aktenzeichen: 9 U 889/09 – Urteil vom 4. November 2009)
ddp