Bekannte Serienfigur ist eingetragene Marke
Sheldon Cooper ist der Name des Charakters einer bekannten US-Fernsehserie. Die Figur ist bei den Zuschauern beliebt und so finden sich auf dem Markt sehr viele Kleidungsstücke, die diesen Namen tragen. Zum Teil sind die Kleidungsstücke auch nur mit Motiven versehen, die die Figur in der Serie trägt oder die eine gewisse Ähnlichkeit haben. Der Name selbst ist also nicht zwangsläufig auch auf der Kleidung abgedruckt. Unser Mandant hatte bei eBay T-Shirts mit besagten Motiven zum Kauf angeboten und warb für diese mit der Bezeichnung „Sheldon Cooper T-Shirts“.
Die Trade Buzzer UG hat unseren Mandanten abgemahnt. Er soll durch die Nutzung des Namens Sheldon Cooper die Markenrechte der UG verletzt haben. Die Trade Buzzer UG ist als Inhaberin der Wortmarke Sheldon Cooper beim deutschen Patent – und Markenamt eingetragen und vertreibt in Deutschland selbst Bekleidung unter diesem Namen.
Wie die Abmahnung im Einzelnen aussieht:
Unser Mandant wird über die Abmahnung aufgefordert innerhalb einer 7-tägigen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin soll sich unser Mandant verpflichten den Begriff Sheldon Cooper nicht mehr für den Verkauf seiner T-Shirts zu nutzen. Zudem verlangt die Trade Buzz UG die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten. Diese betragen einschließlich einer Post- und Telekommunikationspauschale 1.531,90 Euro. Das bedeutet, dass für die Markenrechtsverletzung ein Streitwert in Höhe von 50.000 zugrunde gelegt wurde. Dies hält sich wohl im Rahmen dessen was üblicherweise für Markenrechtsverletzungen veranschlagt wird.
Unterlassungserklärung nicht ohne Überprüfung durch Rechtsanwalt unterschreiben
Fans der Serie sollten beim Werben ihrer T-Shirts auf die Nennung des Namens Sheldon Cooper verzichten. Dieser Name ist eine eingetragene Marke. Wer bereits eine Abmahnung bekommen hat, sollte die Unterlassungserklärung nicht ohne die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Abmahnende mehr unterschreibt als für die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung notwendig ist. Bei Fragen zu diesem Thema, können sich Betroffene gerne an unsere Kanzlei wenden.
Christian Solmecke
