Hintergrund
Die M&B Treuhand -treuhand-die-uebertragung-von-rechten-an-dritte-_id43347.html’>Treuhand GmbH vertrieb ab dem Jahre 2004 bis Juli 2009 unter der für „Bier“ eingetragenen Wort-/Bildmarke „Duff BEER“ Flaschenbier. Zwar wurde das Bier unter dem Namen „Duff Beer“ vertrieben allerdings unterschied sich die Etikettierung der Flaschen in ihrer grafischen Gestaltung von der eingetragenen Wort-/Bildmarke.
Bereits zuvor wurde der gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke eingelegte Widerspruch durch das amerikanische Filmunternehmen Fox und dem Erfinder der Serie Matt Groening, die Rechte an der Bezeichnung „Duff Beer“ aufgrund von deren Verwendung als fiktive Marke einer Biersorte in der auch in Deutschland ausgestrahlten Zeichentrickserie geltend gemacht hatten, durch das Bundespatentamt zurückgewiesen.
Zur Entscheidung
Die Klägerin des Verfahrens hatte die Löschung der durch die Beklagten eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Argument beantragt, dass diese durch die tatsächliche Verwendung nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Gemäß § 26 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann in bestimmten Fällen von dem Inhaber der Marke die Einwilligung in die Löschung verlangt werden. Die nun zu klärende Frage war, ob die eingetragene Wort-/Bildmarke „Duff BEER“ in der Zeit von 2004 bis 2009 ernsthaft benutzt worden ist, obwohl das Etikett der vertriebenen Flaschen sich optisch unterschied.
Das OLG Nürnberg führte in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2011 aus, dass die grafisch von der eingetragenen Marke abweichenden Etikettierungen unschädlich seien und die Wort-/Bildmarke entsprechend genutzt worden ist. Dabei sah das Gericht den Schwerpunkt der Kennzeichnung in der Bezeichnung als „Duff BEER“, welche sowohl bei der eingetragenen Marke als auch bei der Etikettierung im Mittelpunkt stehe.
Der BGH folgte dieser Argumentation und entschied, dass eine Marke grundsätzlich auch dann rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn die Benutzung nicht identisch mit der eingetragenen Marke ist. Entscheidend ist allein, dass die Abweichungen den „kennzeichnenden Charakter“ der Marke nicht verändern. In diesem Zusammenhang stellte der BGH zunächst einmal klar, dass es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens nicht darauf ankomme ob ein einzelner Zeichenbestandteil für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt oder durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 – Augsburger Puppenkiste, mwN). Unterschiede in der graphischen Gestaltung können danach den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändern, wenn sie für den Gesamteindruck nicht ins Gewicht fallen, etwa deshalb weil die graphischen Elemente nur eine Verzierung darstellen oder der Verkehr ihnen aus anderen Gründen keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter beimesse.
Die Kläger hatten argumentiert, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke aus der Fernsehserie kennen. Für sie sei der charakteristische Schriftzug der Marke Duff deshalb von besonderer Bedeutung. Es sei ein Fall der „umgekehrten Produktplatzierung”: Duff Bier ist durch die Fernsehserie überhaupt erst zur Marke geworden – also muss die Marke aus der Serie auch Maßstab für den kennzeichnenden Charakter sein.
Sowohl die Beklagte als auch das OLG Nürnberg widersprachen dieser Ansicht und hielten dagegen, dass es nicht auf die Kenner de Fernsehserie ankomme sondern auf den Durchschnittsverbraucher. Der BGH schloss sich dieser Ansicht an und führte aus, dass zwar die Bezeichnung “Duff Beer” ihren Ursprung in einer Zeichentrickserie und im Wege der “umgekehrten Produktplatzierung” Verwendung für eine in der realen Welt vertriebene Ware gefunden habe. Dieser Umstand habe jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung. Die grafischen Bestandteile könnten zwar für die Kenner der Serie eine Bedeutung haben und für diese damit auch bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eine Rolle spielen. Es könne für die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise aber nicht allein auf die Verbraucher abgestellt werden, die die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennen. Maßgeblich sei daher ein breites „Publikum erwachsener Verbraucher“ – die Biertrinker. Eine Vermarktungsstrategie der “umgekehrten Produktplatzierung”, die das konkrete Warenangebot vorrangig auf die Kenner der Serie ausrichtet, sei ohne Belang. Die maßgeblichen Warengattungen sind nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen und nicht nach Werbekonzeptionen oder Vermarktungsstrategien, die jederzeit geändert werden können, so der BGH. Da insofern nicht festgestellt sei, dass der Durchschnittsverbraucher wisse, um was für ein Bier es sich handele und wie das Etikett in der Serie aussehe, spiele die Etikettgestaltung im Ergebnis keine Rolle. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, orientiert sich der Durchschnittsverbraucher in der Regel maßgeblich am Wortbestandteil, weil es im Allgemeinen für die Verkehrsteilnehmer am einfachsten sei, die unter der Marke angebotene Ware mit Hilfe des Wortbestandteils zu bezeichnen (BGH, GRUR 2002, 167 – Bit/Bud). Dies könne wiederum je nach Wortbestandteil unterschiedlich sein, gerade im Hinblick auf die Ware „Bier“, sei die Benutzung des Wortbestandteils der Bezeichnung insbesondere bei mündlichen Bestellungen in Gastwirtschaften erforderlich.
Fazit
Das es nicht auf den speziellen Kenner einer Marke, sondern auf den Durchschnittsverbraucher ankommt, ist ständige Rechtsprechung des BGH. Angesichts dessen ist die Entscheidung konsequent. Auch führt der BGH vorliegend zu recht aus, dass es auch bei einem aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen, für den kennzeichnenden Charakter der Marke, regelmäßig vor allem auf die Wortelemente ankommt. Insofern können auch Veränderungen der grafischen Gestaltung eines Zeichens in der Benutzung, den kennzeichnenden Charakter unberührt lassen. Ist dies der Fall, gilt nach § 26 Abs. 3 MarkenG auch diese Form der Benutzung als Benutzung der eingetragenen Marke.
Christian Solmecke