Abgrenzungsvereinbarung über die Nutzung der Farben zu Vermarktungszwecken
Zwei bekannte Hersteller von Kräuterschnäpsen hatten im Jahre 1974 eine Vereinbarung getroffen, wonach dem einen die Verwendung der Farbe Grün und dem anderen die Verwendung der Farbe Orange zur Vermarktung seines Produktes zustehen sollte. Im Jahre 2009 kündigte einer der Hersteller den Vertrag mit der Begründung, dass sich die Marktverhältnisse geändert hätten. Er führte an, dass eine Meinungsumfrage ergeben hätte, dass die Kunden sein Produkt eher mit der Farbe der Konkurrenz verbinden würden. Der andere Hersteller wehrte sich gegen die Kündigung. Seiner Ansicht nach hat sich nichts an den Marktverhältnissen geändert. Er hielt an der Vereinbarung fest.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt nicht vor
Das LG Braunschweig entschied, dass sich in der Tat nichts Wesentliches an den Marktverhältnissen geändert hat. Abgrenzungsvereinbarungen gelten grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Eine solche Vereinbarung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Das Festhalten an dem Vertrag ist für den Hersteller auch nicht unzumutbar. In gewissen Umfang darf die Farbe des Konkurrenten noch benutzt werden. Zudem vermarktet der Hersteller seine Produkte trotz der Farbbeschränkung weiterhin sehr erfolgreich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rafaela Wilde
