Aus Akten werden Fakten
Im September 2007 wurde beim Deutschen Patent – und Markenamt die Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ als Marke eingetragen. Unter diese Marke sollten folgende Waren und Dienstleitungen fallen: „Computersoftware (gespeichert), insbesondere für das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einführung, Konfiguration , Betrieb); EDV-Beratung (Beratung bei technischen Problemen rund um Einführung und Betrieb); Programmierung von Software für das Vertragsmanagement“.
Daraufhin wies die Markenstelle des Deutsche Patent- und Markenamts die Anmeldung im August 2009 zurück, mit dem Hinweis des Fehlens der Unterscheidungskraft.
Hiergegen legte die Anmelderin Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht wies diese zurück. Der BGH hob den Beschluss auf und Verwies die Sache zurück an das Patentgericht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Zeitpunkt der Entscheidung über Eintragung der Marke
Bei der Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat, war bis jetzt auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichen als Marke abzustellen.
Dies galt sowohl für das Eintragungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1, § 41 S.1 MarkenG, als auch im Nichtigkeitsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG. So entschied der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung.
Risiko für Eintragungshindernisse trägt Anmelder
Als Konsequenz trug der Anmelder das Risiko für Eintragungshindernisse, wie zum Beispiel den Verlust der Unterscheidungskraft des Zeichens, im Eintragungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren. Diese Eintragungshindernisse können nämlich in der Zeit nach Anmeldung und noch vor der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke, entstehen.
Zeitpunkt der Anmeldung
Der EuGH entschied in seiner neuen Rechtsprechung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung anders. Hiernach sei alleine der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich.
Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a GMV wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt, für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 GMV eingetragen wurde. Danach sind Marken, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Grund für die Auslegung des EuGH ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Verlusts der Eintragungsfähigkeit einer Marke steigt, je länger das Eintragungsverfahren andauert.
Es kommt also auf den Zeitpunkt der Anmeldung an, ob die Marke zu diesem Zeitpunkt wegen Fehlens der Unterscheidungskraft ausgeschlossen ist. Das Risiko einer nachteiligen Veränderung der Marke, zum Beispiel der Verlust der Unterscheidungskraft, während des Eintragungsverfahrens oder noch im Nichtigkeitsverfahren, trägt der Anmelder so also nicht.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt nun auch der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf.
Für die Beurteilung, ob bei einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist nun auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.
Kilian Kost
