In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten bzw. Ostblock-unternehmen anbringen dürfen. Laut dieser Entscheidung, nimmt der Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element und schmückendes Beiwerk wahr und sieht in ihnen keinen Herkunftshinweis für das Kleidungsstück. Eine Markenverletzung scheidet daher aus, da es an einer sog. markenmäßigen Benutzung des Zeichens fehlt.
In einem ähnlich gelagerten Fall urteilte der BGH über die Abbildung des Opel-Blitzes am Kühlergrill eines Spielzeugautos. Die Opel AG beanstandete diese Nutzung des Zeichens und machte die Verletzung ihrer Markenrechte geltend. Zwar räumte der BGH ein, dass der Verbraucher den Opel-Blitz auf dem Spielzeugmodell als Wiedergabe der Marke „Opel” versteht. Einen Hinweis auf den Hersteller des Modellautos liefert der Blitz laut BGH aber gerade nicht, sondern wird vielmehr als Abbildung der Wirklichkeit angesehen.
Konsequenz
Wie dürfen nun bekannte Logos verwendet werden, ohne dass es zu einer Verletzung fremder Markenrechte kommt?
Vor der Benutzung eines fremden Zeichens zu dekorativen Zwecken oder Abbildung der Wirklichkeit ist stets zu überprüfen, ob das entsprechende Zeichen zugunsten eines Dritten markenrechtlich geschützt ist. Ob die Verwendung eines geschützten Zeichens auch eine Markenrechtsverletzung darstellt, hängt aber von der konkreten Verwendungsweise im Einzelfall ab. Ist der Markeninhaber mit eigenen Produkten, (insbesondere mit Textilien) im Geschäftsverkehr tätig, ist bei der Nutzung dieser Zeichen für die gleichen Waren jedenfalls Vorsicht geboten. Entscheidend ist, ob in der Verwendungsart des Zeichens ein Herkunftshinweis eines Produkts gesehen werden kann. Die rein dekorative Benutzung ehemaliger Staatswappen und Hoheitskennzeichen durch Dritte stellt jedenfalls keine rechtsverletzende Benutzung identischer Marken dar. Sollte ein Zeichen aber am Kragen, im Brustbereich oder am Etikett eines T-Shirts angebracht sein (beispielsweise ein Krokodil), sieht der Verkehr dieses Zeichen als Herkunftshinweis an, da er an diesen Stellen einen Herstellerhinweis erwartet.
Quelle:
BGH, 14.01.2010 (Az. I ZR 82/08) – „CCCP; (Az. I ZR 92/08) – „DDR”
BGH, 14.01.2010 (Az. I ZR 88/08) – „Opel Blitz II”
Matthias Besenthal
