Ein Berliner Künstler hatte zweimal während eines Gespräches zum Thema “Größenwahn in der Kunst” in der Kasseler Universität den Hitlergruß gezeigt. Darüber hinaus bildete er mehrfach auf Bildern seiner Webseite ab. Der Staatsanwalt verstand keinen Spaß und leitete gegen ihn ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB ein. Schließlich kam es gegen ihn zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kassel.
Das Amtsgericht Kassel hat ihn am 14.08.2013 laut mehreren Medienberichten freigesprochen. Das Gericht soll dies damit begründet haben, dass er sich nicht mit dem Hitlergruß identifiziert habe. Vielmehr habe er dies aus Spott getan. Infolgedessen dürfe er sich auf die in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) nominierte Kunstfreiheit berufen.
Wer in der Öffentlichkeit den Hitlergruß zeigt, kann strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB sowie wegen Volksverrats nach § 130 StGB strafrechtlich belangt werden.
Eine Ausnahme gilt nach § 86a Abs. 3 StGB, § 86 Abs. 3 StGB dann, wenn dies der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Persiflage spricht für Kunstfreiheit
Hier muss die Kunstfreiheit mit den Rechten Dritter wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Das Gericht hat sich hier zugunsten der Kunstfreiheit entschieden, weil es sich nach seiner Einschätzung um eine Persiflage handelt, die mit Satire vergleichbar ist. Eine Persiflage zeichnet sich dadurch aus, dass eine bestimmte Geisteshaltung verspottet werden soll. Wichtig ist allerdings, dass auch Kunst kein rechtsfreier Raum ist.
Kunstfreiheit hat ihre Grenzen
Es dürfen etwa keine Dritten beleidigt werden, wie das etwa beim Bushido-Video „Stress ohne Grund“ der Fall gewesen ist. Entscheidend ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.
Wir sind gespannt, ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder die Staatsanwaltschaft dagegen Berufung einlegt.
Christian Solmecke