Ein Verein für stationäre Behindertenhilfe sah sich bis zu Beginn des Verfahrens vor dem LSG Darmstadt in der Verantwortung geistig behinderten Frauen, die bereits das 20. Lebensjahr überschritten hatten, die Pille auf Rechnung der Krankenkasse zu verordnen. Sie sahen in der Situation der jungen Frauen eine Ausnahme vom § 24a SGB V, der Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln einräumt, soweit sie ärztlich verordnet werden.
Im Verfahren, in dem die klagende Krankenkasse knapp 1000 Euro zurückverlangte, verwies der Verein auf die oft fehlende Einsichtsfähigkeit der geistig behinderten jungen Frauen, die für eine gesunde Lebensführung während einer Schwangerschaft nötig sei, und auf die häufig schwangerschaftsgefährdende Medikamenteneinnahme.
Krankenkasse braucht hier trotz Behinderung nicht für Pille aufzukommen
Das hessische LSG gab in seinem Urteil jedoch der Krankenkasse Recht. Der § 24a SGB V sei vor allem deswegen vom Gesetzgeber ins Leben gerufen worden, um junge Frauen, die sich in einer Ausbildungsphase befinden, nicht durch eine ungeplante Schwangerschaft in Konfliktsituationen zu bringen. Aus diesem Grund wurde die Altersgrenze auch so vom Gesetzgeber gezogen. Eine Ausnahmeregelung, dass Krankenkassen behinderten Versicherten, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, die Antibabypille weiterhin erstatten müssen, sei hier nicht vorgesehen, entschied das Hessische Landessozialgericht. Auch eine analoge Anwendung sei hier nicht möglich, weil der § 24a SGB V abschließend geregelt sei und keinen Entscheidungsspielraum für andere Konfliktsituationen offen ließe. Interesssant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des BSG vom 15.11.2012 (Az. B 8 SO 6/11 R).
Agnieszka Slusarczyk
