Wichtigste Ziele der neuen EU-Verordnung, die alles rund um Kosmetikprodukte regelt, sind europaweit mehr Schutz und Sicherheit für die Gesundheit der Konsumenten, sowie ein höherer Tierschutz.
Eine Besonderheit stellt die unmittelbare Wirkung dar, das heißt, dass sie ohne weitere Umsetzungsakte direkt in den EU-Staaten wirkt. Eine weitere Besonderheit ist, dass es keine Übergangszeit und eine damit verbundene Schonfrist für die betroffenen Unternehmen gibt. Nur für Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung, also vor dem 11.07.2013, bereits ausgeliefert worden sind, bedarf es keiner Anpassung.
Im Detail
Die Hersteller von Kosmetikprodukten sehen sich nun schärferen Vorschriften ausgesetzt. Alle Kosmetika – gleichgültig ob es sich um Creme, Mascara oder Zahnpasta handelt – unterliegen nach den neuen Regelungen nun einem produktbezogenen Meldeverfahren.
- Vor dem Inverkehrbringen müssen sie in einer Notifizierungsdatenbank registriert werden.
- Festgehalten werden dort u. a. die Rahmenrezeptur, der verantwortliche Hersteller, das Herkunftsland des Importeurs.
- Während es früher ausreichte, dass ein Produkt die Gesundheit nicht gefährdet, müssen Kosmetika nunmehr sicher sein; die Hersteller müssen darüber einen Nachweis erbringen.
Verschärfung der Kennzeichnungspflichten
Zudem wurden die Kennzeichnungspflichten für Produkte mit der neuen Vorschrift verschärft. Auf den Verpackungen der Produkte müssen gut sichtbar und wischfest u. a. folgende Angaben stehen:
- das verantwortliche Unternehmen
- der Verwendungszweck des Produkts
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- besondere Vorsichtsmaßnahmen, die bei Gebrauch des Produkts einzuhalten sind
- der Nenninhalt als Gewichts- oder Volumenangabe
- die Chargennummer.
Sofern das Produkt auf dem deutschen Markt verkauft wird, müssen die o. g. Angaben in deutscher Sprache verfasst sein. Da sich diese Angaben zum größten Teil jetzt schon auf nahezu allen im deutschen Handel erhältlichen Kosmetikprodukten befinden, hat sich für die Hersteller der Produkte wenig geändert.
Neu: Kontrollfunktion der Händler
Ganz anders sieht das für diejenigen aus, die Kosmetikprodukte vertreiben. Bevor sie ein Produkt zum Verkauf im Geschäft oder online anbieten dürfen, müssen sie prüfen, ob
- die Kennzeichnungsinformationen eingehalten sind,
- die Angaben auf deutsch gehalten sind,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
Sollte eine der o. g. Anforderungen nicht erfüllt sein, dürfen die Händler das Produkt solange nicht verkaufen, bis Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind. Außerdem müssen die Händler sofort die Hersteller und die Gesundheitsbehörden benachrichtigen, sobald ihnen bekannt wird, dass von einem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht.
Folgen von Verstößen gegen die EU-Kosmetikverordnung
Ordnungswidrigkeitstatbestände gibt es bislang noch nicht. Bei einem Verstoß gegen Regelungen der EU-Kosmetikverordnung können dem Händler wettbewerbsrechtliche Sanktionen auferlegt werden. Da eine Vielzahl der einzelnen Pflichten der EU-Kosmetikverordnung als Marktverhaltensregeln anzusehen sind, können Verstöße von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Agnieszka Slusarczyk
