Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Sie ist seit 1992 bei der Beklagten als Senior Consultant beschäftigt und arbeitete aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 2001 überwiegend von zuhause aus. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der Telearbeit vereinbart, wobei die Klägerin verbindlich zusicherte, an zwei Tagen pro Woche im Büro anwesend zu sein.
Ab Herbst 2007 traten bei der Klägerin erhebliche Fehlzeiten auf. Seit dem 9.2.2009 ist sie durchgehend wegen Mobbings. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Fehlzeiten auf posttraumatischen Belastungsstörungen beruhten, die auf Mobbing ihrer Vorgesetzten – insbesondere im Zusammenhang mit dem Streit um die Telearbeit in den Jahren 2002 und 2003 – zurückzuführen seien.
Die Klage auf Entschädigung war erfolglos.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die angeführten Vorgänge ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit und Gesundheit der Klägerin verletzt hat.
Insbesondere der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung mit der Klägerin zu widerrufen, stellte keine die Klägerin herabwürdigende Behandlung dar. Sie diente vielmehr erkennbar dazu, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Präsenz der Klägerin im Betrieb zu erhöhen. Ein Schikanecharakter oder eine Zermürbungstaktik war darin nicht zu erkennen.
Auch die kritischen Äußerungen ihrer Vorgesetzten können den Vorwurf des Mobbings nicht stützen. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar. Im Übrigen lagen die von der Klägerin vorgetragenen Vorgänge teils Jahre auseinander und eine Gesamtschau lässt nicht erkennen, dass die Vorgänge in einem Zusammenhang gestanden haben.
(TIPP) Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflichten gehalten, die Persönlichkeitsbelange der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, d.h. deren Recht auf Achtung der Menschenwürde und Entfaltung der Persönlichkeit, zu wahren. So hat er den einzelnen Arbeitnehmer vor Diskriminierungen zu schützen und darauf zu achten, dass dieser nicht von seinen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen ungerecht behandelt oder schikaniert wird (Mobbing).
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.6.2010, Az. 6 Sa 271/10
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