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Recht & Steuern

BFH: Einkommensteuer des Todesjahres ist abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem am 22.8.2012 veröffentlichten Urteil vom 4.7.2012 – II R 15/11 – die Diskussion darüber beendet, ob die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, aber noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abzugsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem am 22.8.2012 veröffentlichten Urteil vom 4.7.2012 - II R 15/11 - die Diskussion darüber beendet, ob die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, aber noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abzugsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Während das Niedersächische Finanzgericht in zwei Urteilen vom 23.2.2011 – 3 K 220/10 und 3 K 332/10 – entschieden hatte, dass die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser stirbt, nicht abgezogen werden dürfe, wurde in der steuerrechtlichen Literatur und insbesondere vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 2.11.2011 – 4 K 2263/11 Erb – der gegenteiligte Standpunkt eingenommen. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nunmehr angeschlossen. Der II. Senat hat klargestellt, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers rechtlich schon entstanden waren (vgl. § 36 Abs. 1 EStG), sondern darüber hinaus auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Denn aus dem Begriff “herrühren” ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht nur für das Zivilrecht, sondern auch für das Steuerrecht, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen, um als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig zu sein. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit sei vielmehr, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht habe und deshalb “für den Erblasser” als Steuerpflichtigen eine Steuer entstehe. Verstirbt im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten (§ 26b EStG) ein Ehepartner im Laufe eines Kalenderjahres, so ist nach der neuen Entschiedung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit zu ermitteln, inwieweit Einkommensteuer auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt (§ 270 AO).

Wie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 60 vom 22.8.2012 ausgeführt, hat das Urteil weitreichende praktische Bedeutung. Denn der Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat eine unmittelbar reduzierende Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Zahlreiche Erben können daher von der neuen Entscheidung profitieren.

 

Christoph Hülsmann

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