Die Klägerin ist seit 1999 als Änderungsschneiderin bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter befand sie sich bis zum 16.12.2010 in Elternzeit. Am 29.9.2010 teilte sie der Beklagten mit, dass sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte gefunden habe und daher fortan eine Teilzeittätigkeit wünsche – und zwar dienstags bis donnerstags von 9 bis 14:30 Uhr. Eine andere Lage der Arbeitszeit sei nicht möglich, da sie das Kind allein betreue.
Ohne ein weiteres Gespräch lehnte die Beklagte das Begehren ab. Dies begründete sie damit, dass die gewünschten Arbeitszeiten aus organisatorischen Gründen so nicht möglich seien. Es sei betriebsüblich, dass die Mitarbeiter im wöchentlichen Wechsel sowohl in der frühen Schicht (von 9 bis 18:30 Uhr) als auch in der späten Schicht (von 12:15 bis 19:30 Uhr) eingesetzt würden. Alle Beschäftigten und damit auch die Teilzeitbeschäftigten müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Teilzeitarbeit in Vormittagsschicht hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Die Beklagte muss die Klägerin mit der von ihr gewünschten Verteilung der Arbeitszeit beschäftigen. Dieser Anspruch besteht zwar nicht schon ab Ende der Elternzeit. Denn nach § 8 Abs. 2 TzBfG hat der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor ihrem Beginn geltend zu machen. Diese Ankündigungsfrist hat die Klägerin vorliegend nicht eingehalten. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Teilzeitverlangens, sondern nur dazu, dass erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden kann.
Die Beklagte durfte die von der Klägerin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mit dem bloßen Hinweis auf den betriebsüblichen Wechsel zwischen der Vormittags- und der Nachmittagsschicht ablehnen. Sie hätte vielmehr konkret darlegen und im Bestreitensfall beweisen müssen, dass die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderungen der Betriebsabläufe oder den nachmittäglichen Einsatz einer Ersatzkraft ermöglicht werden kann.
(TIPP) Wollen Sie als Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit nur in der Vormittagsschicht nicht stattgeben, müssen Sie konkrete Umstände angeben und gegebenenfalls beweisen, warum die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in das Schichtsystem integrierten Einsatzkraft möglich werden kann.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010, Az. 3 SaGa 14/10
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