Führende Tonträgerunternehmen hatten ein Telekommunikationsunternehmen verklagt. Dieses sollte in seiner Funktion als Access-Provider den Zugang zu einer Internetseite sperren, die für die Suche nach urheberrechtlich geschütztem Material in Internettauschbörsen genutzt wird. Dabei stellt die streitgegenständliche Internetseite nur die Links, nicht aber das rechtsverletzende Material selbst zur Verfügung.
Interessenabwägung ist entscheidend
Das OLG Köln verneinte eine Pflicht des Telekommunikationsanbieters als Access-Providers zur Einrichtung einer Netzsperre.
Das Gericht nahm eine Interessenabwägung zwischen dem Recht am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der unternehmerischen Freiheit des Access-Providers sowie der Informationsfreiheit der Nutzer auf der anderen Seite vor.
So seien Netzsperren zwar technisch möglich, dem Access-Provider in diesem Fall jedoch nicht zumutbar. Das Gericht bemängelte, dass die Klägerinnen keine Gründe für eine Zumutbarkeit dargelegt hatten. Des Weiteren argumentierte das OLG Köln mit der mangelnden Effektivität von Netzsperren, was mit Verweisen auf die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedsstaaten mit Netzsperren belegt wurde.
Einen großen Nachteil sah das Gericht zudem in den umfangreichen Folgen von Netzsperren. Diese würden schließlich weit über die im vorliegenden Fall streitigen Links hinausgehen.
Hinter diesen Argumenten musste das Recht am geistigen Eigentum zurücktreten. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergab sich für das OLG Köln nicht, „dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre“.
Gegenwind durch ausländische Gerichte
Mit seinem Urteil steht das OLG Köln in Kontrast zu zwei Entscheidungen aus Österreich und Luxemburg. Im März hatte der EuGH Netzsperren grundsätzlich als angemessenes Mittel zum Schutz von Urheberrechten angesehen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat Ende Juli Access-Provider zu Zugangssperrungen von urheberrechtsverletzenden Webseiten angewiesen. Für die Durchsetzung einer Netzsperre hielt der österreichische OGH nicht einmal eine Überprüfung der Ansprüche für erforderlich. Zur technischen Zumutbarkeit äußerte er sich gar nicht.
Fazit
Angesichts dieser Entscheidungen können die Access-Provider nach der Entscheidung des OLG Köln zunächst aufatmen. Netzsperren und Kontrollen wegen Urheberrechtsverletzungen bedeuten für Access-Provider großen technischen Aufwand und vor allem Kosten.
Christian Solmecke
