Im vorliegenden Fall stand auf einem Fruchtjoghurt angegeben, dass er als Zutat ein „natürliches Erdbeeraroma“ enthält. Im Folgenden wurde der Fruchtjoghurt von einer bekannten Verbraucherstiftung mit der Note „Mangelhaft“ bewertet. Diese rechtfertigte die Benotung damit, dass der Fruchtjoghurt zu viele Fremdaromen aufweist. Hiergegen wollte der Hersteller vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirken.
Das Landgericht Düsseldorf stellte sich jedoch auf die Seite der Tester-und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 26.10.2011 (Az. 12 O 383/11) zurück. Die Richter der Zivilkammer begründeten das damit, dass der Verbraucher durch die Angabe, dass er natürliches Erdbeeraroma enthalte, in die Irre geführt wird. Dies ergibt sich daraus, dass der Begriff „natürlich“ nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1334/2008 nur verwendet werden darf, wenn nicht mehr als 5% Fremdaromen enthalten sind. Nach den Feststellungen des Gerichtes hat die Stiftung zutreffend festgestellt, dass der Anteil an Fremdstoffen größer gewesen ist.
Michael Beuger
