In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Online-Händler, der Erotikartikel anbietet, einen Wettbewerber abgemahnt, der in einer Internetsuchmaschine mit folgender Werbeaussage warb:
„100 Kondome ab 3,95 € – über 180 Sorten”
Auf der Internetseite wies der beklagte Wettbewerber auf eine Begrenzung der Abgabemenge von einer Packung pro Bestellung hin. Die Klägerin wertete dies als irreführende Werbung gem. §§ 3, 5, 5a II UWG, da in der Werbeaussage nicht auf die Limitierung der Abgabemenge hingewiesen werde. Nach erfolgloser Abmahnung leitete die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein.
Das OLG Hamm wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter entschieden, dass die beanstandete Werbeaussage keine Irreführung darstelle und somit auch keinen Unterlassungsanspruch begründe. Zur Begründung führte das Gericht an, dass durch die Werbeaussage bei dem Verbraucher nicht der Eindruck erweckt werde, das es keine Abgabebeschränkung gebe. Der Verbraucher werde daher nicht von Vornherein getäuscht.
Darüber hinaus signalisiere die Angabe „ab 3,95 €” dem Verbraucher, dass es sich um einen Einstiegspreis handle und der tatsächliche Warenpreis durchaus höher sein könne.
Christian Solmecke
