Der Kläger konnte darlegen, dass die Beklagte in mindestens sechs Fällen die Waren nicht liefern konnte und die Kunden nicht über den Lieferengpass bzw. die fehlende Verfügbarkeit informiert wurde.
Das OLG Hamm führte zur Begründung aus:
„(…) Die Bestellversuche belegen durch ihre Ergebnislosigkeit, dass die Klägerin die bestellten Matratzen nicht verfügbar hatte. (…) Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal klargestellt worden ist, ist die Behauptung des Beklagten so zu verstehen, dass diese Internetangebote, die den fraglichen sechs Bestellungen zugrunde gelegen haben, eben keinen Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit und damit auf die generelle Unsicherheit der Klägerin enthalten haben, die beworbenen Matratzen überhaupt liefern zu können. Dies reicht für eine Irreführung nach § 5 Abs. 5 UWG a.F. bzw. § 3 Abs. 3 Anh. Ziff. 5 UWG n.F. aus.(…)”
Christian Solmecke
