Der Beklagte war Reiseveranstalter, der auf seiner Webseite Kinder- und Jugendreisen mit einem begrenzten Frühbucherrabatt anbot. Der Preisnachlass wurde den Kunden jedoch auch nach Ablauf der Rabattfrist weiterhin gewährt.
Nach der Ansicht des Klägers war hierin wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne der §§ 5, 5a UWG zu sehen, da der Verbraucher annehme, dass es den Preis nur in einem begrenzten Zeitraum gebe und er sich daher an die zeitliche Begrenzung halten müsse. Hinsichtlich dieses Aspekts werde durch die Rabattaktion rechtswidrigerweise eine Fehlvorstellung erzeugt. Der Kläger begehrte daher Unterlassung.
Die Richter wiesen die Klage ab.
Auch wenn die Werbung hinsichtlich der Dauer der Rabattaktion im Nachhinein unzutreffende Angaben enthalten habe, sei hier kein Fall einer irreführenden Werbung anzunehmen.
Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage komme es insofern auf die Sicht zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung an. Außerdem müsse sich die die Irreführung begründende Unrichtigkeit aus der angegriffenen Werbung selbst ergeben und könne nicht nachträglich daraus hergeleitet werden, dass nach dem Endtermin tatsächlich der Preisvorteil noch gewährt wurde.
Auch eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern hinsichtlich einer möglichen Verlängerung wurde seitens des Gerichts verneint.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2010 – Az. I-4 U 52/10
Christian Solmecke
