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OLG Hamm: unklare Werbeaussage einer Krankenkasse kann wettbewerbswidrig sein

Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil vom 23.03.2010 (Az. 4 U 169/09) mit der Wettbewerbswidrigkeit von unklaren und zweideutigen Werbeaussagen einer Krankenkasse auseinandergesetzt.In dem vorliegenden Sachverhalt hatte eine Krankenkasse in einem Werbeflyer damit geworben, dass der Kunde online und telefonisch von einem Service-Team direkt betreut werde.

Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil vom 23.03.2010 (Az. 4 U 169/09) mit der Wettbewerbswidrigkeit von unklaren und zweideutigen Werbeaussagen einer Krankenkasse auseinandergesetzt.In dem vorliegenden Sachverhalt hatte eine Krankenkasse in einem Werbeflyer damit geworben, dass der Kunde online und telefonisch von einem Service-Team direkt betreut werde.

Das OLG Hamm stufte die Werbeaussage als wettbewerbswidrig ein, da der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass eine persönliche Betreuung in einer Geschäftsstelle nicht stattfindet. Zur Begründung führte das OLG Hamm aus:

„(…)Dem angesprochenen Verkehr wird in dem streitgegenständlichen Flyer, auch wenn es sich nicht um eine Irreführung durch positives Tun handeln mag, eine wesentliche Information über den beworbenen Versicherungstarif vorenthalten. Die Werbung verschleiert jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dass der Versicherte nur online und telefonisch betreut wird und dabei keine Möglichkeit direkter persönlicher Kontaktaufnahme besteht. Die Darstellung offenbart nicht in der nötigen Weise, dass der hervorgehobene “dicke Fisch” in Form einer Prämie von “bis zu 200 €” pro Kalenderjahr “auf die Flossen” dadurch erkauft wird, dass eben keine volle Leistungen auch mit Bezug auf die Beratungsleistungen erbracht werden und insoweit eine “Nichtinanspruchnahme” zugrunde gelegt wird.

Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung derer geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an. Dabei muss der Werbende im Falle einer Mehrdeutigkeit die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen. Insbesondere genügt es auch, wenn ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher insoweit irregeführt wird. Das ist vorliegend auch unter Berücksichtigung einer Abwägung zwischen dem Interesse der getäuschten Verbraucher an dem Schutz vor Irreführung, dem Informationsinteresse der kundigen Verkehrsteile und dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs der Fall. Der Verzicht auf persönliche Beratungsleistungen, die ein relevanter Teil des Verkehrs weiterhin erwartet, ist für die Beurteilung des angebotenen Tarifs und den Abschluss wesentlich und durfte nach dem Gesamteindruck der Werbung nicht vorenthalten werden.(…)”

 

Christian Solmecke

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