„Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.”
Die Antragstellerin sah in der Formulierung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten gegeben. Das OLG Hamm entschied, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe, da in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen sei, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt habe.
Weiter führte das Gericht aus, dass die Antragsgegnerin gegen ihre vorvertraglichen Pflichten aus § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen habe, da sie nicht klar und verständlich und dabei auch vollständig über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312d BGB bestehende Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB informiert habe. Die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung weise den Verbraucher nicht daraufhin, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten aus § 312c Abs. 2 BGB beginne.
Das OLG Hamm erklärte auch, dass es sich bei der richtigen Belehrung über die Widerrufsfrist um elementare Verbraucherschutzrechte handle und daher kein Bagatellverstoß vorliege.
Christian Solmecke