Eine nicht rechtskonforme Angabe der Preise in einem Online-Shop kann durch einen Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Da die Regelungen der Preisangabenverordnung für einen Laien kaum zu durchschauen sind, nehmen die Streitigkeiten in diesem Bereich kein Ende.
Rechtsanwalt Marcus Dury nutzt die Gelegenheit, um nachfolgend die Grundzüge der Preisangaben zu skizzieren.
Angabe des Endpreises
„Bei jeder Kaufentscheidung ist natürlich der Endpreis, also der tatsächlich zu zahlende Preis der Ware, eines der wichtigsten Beurteilungskriterien für den Verbraucher. Deswegen ist bereits an dieser Stelle besondere Sorgfalt geboten.“, erklärt Marcus Dury.
Dabei ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weswegen ein einfacher Zusatz wie „zzgl. MwSt.“ ohne die Angabe des Endpreises gegen geltendes Recht verstößt.
Darüber hinaus müssen in dem Endpreis alle übrigen Preisbestandteile enthalten sein. Darunter fallen vor allem Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen. Speziell beim Verkauf über einen Online-Shop muss daher darauf geachtet werden, dass die Versandkosten genau angegeben werden.
Angabe des Grundpreises
Neben dem Endpreis muss gem. § 2 PAngV auch ein sog. Grundpreis angegeben werden, wenn die Ware nach Maß, Gewicht oder Menge berechnet werden kann. Diese Angaben kennen Sie aus dem Supermarkt, wo oft auch der Preis pro 100g oder pro Liter angegeben wird. Hierdurch steigt die Vergleichbarkeit der Preise und damit auch der Waren. Die Angaben zu Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen sind selbstverständlich auch bei grundpreispflichtigen Waren zu berücksichtigen.
„Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben. Damit ist sowohl die zeitliche als auch die räumliche Nähe gemeint. Orientieren kann man sich wohl an der BGH-Entscheidung ‚Dr. Clauder’s Hufpflege‘, BGH GRUR 2009, 982.“, so Dury.
Hier hatte ein Unternehmer auf seiner Homepage ein Tierpflegeprodukt zum Preis von 3,99 € angeboten. Den Grundpreis von 0,80 € pro 100 ml konnte man jedoch erst durch den Aufruf einer weiteren Seite einsehen. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 2 I 1 PAngV.
In der Entscheidung heißt es dazu:
[Eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe] setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht insoweit […]nicht aus.“
Versand- und Lieferkosten
Über die richtige Angabe der Versand- und Lieferkosten wird auch immer wieder gestritten.
Grundsätzlich sind die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten in deren genauen Höhe anzugeben (§ 1 II 1 Nr. 2 PAngV). Die Angabe kann dabei auch in einer Fußzeile erfolgen, soweit mit einem Sternchenhinweis hierauf hingewiesen wird (so das OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 236, 239).
In der bereits zitierten Entscheidung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ (BGH GRUR 2009, 982) hat der BGH des Weiteren hervorgehoben, dass die Versandkosten bei über Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind. Es reiche aus, wenn auf einer gesonderten Seite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf die Versandkosten hingewiesen werde. Diese Seite muss jedoch notwendig vor dem Bestellvorgang geschaltet und neben dem Preis muss der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ platziert sein.
Diese strengen Vorgaben resultieren aus dem Gedanken, dass der Verbraucher die Angabe bereits dann benötigt, wenn er sich mit einem konkreten Angebot befasst und eine Kaufentscheidung trifft. Daher reicht es auch nicht aus, wenn die Versand- und Lieferkosten lediglich auf einer anderweitig verlinkten Seite abgerufen werden und auf der Artikelseite in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe kein Hinweis auf die Versandkosten erfolgt.
Ein Verstoß gegen auch dann vor, wenn zusätzliche Liefer- und Versandkosten bei der Angabe in Preissuchmaschinen verschwiegen werden.
Oftmals ist es für einen Onlineshop-Betreiber auch unmöglich die zusätzlichen Versand- und Lieferkosten konkret zu benennen, da die Höhe von bestimmten Umständen abhängt. In diesen Fällen wird es gemeinhin für ausreichend erachtet, wenn auf der Artikelseite der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ mit einer Internetseite verlinkt ist, die die allgemeinen Berechnungsmodalitäten übersichtlich und verständlich darstellt.
„Daher raten wir allen Online-Shopbetreibern eine gesonderte Versandkostentabelle auf der Seite einzurichten und von allen Artikeln auf diese zu verlinken.“, sagt Dury und ergänzt: „Zusätzlich ist es aber notwendig die tatsächliche Höhe der Liefer- und Versandkosten separat, spätestens beim Aufruf des Warenkorbs auszuweisen.“
Durch die ab 01.08.2012 geltende „Button-Lösung“ die Pflichten von Online-Shopbetreibern bei der Angabe von Preisen intensiviert. Zukünftig ist auch gesetzlich geregelt, dass die Information über alle wesentlichen Preisbestandteile und über den Enpreis, auf der letzten Seite des Bestellprozesses, unmittelbar oberhalb des „Bestell-Buttons“ anzugeben sind. Hier droht eine neue Abmahnwelle.
Sonderfall: Lieferung ins Ausland
Soweit die angebotene Ware ins Ausland versandt wird, müssen auch für entlegene Lieferziele die konkreten Liefer- und Versandkosten angegeben werden. Soweit dies in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Kosten berechnen kann.
Dury: „Wir empfehlen auch hier, eine Versandkostentabelle zu erstellen, aus der die Versandkosten in die einzelnen Länder hervorgehen. Diese Tabelle sollte dann entsprechend verlinkt werden. Notfalls muss der Shopbetreiber Versandkostenpauschalen angeben, um seine Versandkosten abzudecken.“
Zusätzlich sollte das Shopsystem die Versandkosten ins Ausland bei Aufruf des Warenkorbes automatisch berechnen und anzeigen können, sofern die Lieferadresse zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt ist.
Fazit von Marcus Dury, Fachanwalt für IT-Recht
Es ist nur jedem Onlineshop-Betreiber anzuraten, sich mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beschäftigen. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der Rechtsprechung die auf diesem Gebiet existiert, raten wir Ihnen bei Unsicherheiten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Die Einführung der neuen Button-Lösung ab 01.08.2012 bringt neue Anforderungen für Online-Shops und damit auch neue Abmahnrisiken.
Die Gefahr, durch einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes bei der Preisangabe in einem Online-Shop abgemahnt zu werden, ist nicht zu unterschätzen.
FN
