Auch wenn ein Kläger freiwillig zu einer Speichelprobe bereit gewesen sei, müsse die Polizei vorab klären müssen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Speicherung der DNA vorliegen.
Schwerwiegende Straftaten als Voraussetzung
Laut dem Gericht müsse von dem Betroffenen in Zukunft die Gefahr schwerwiegender Straftaten ausgehen, um eine Rechtsgrundlage für die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks zu rechtfertigen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2009 festgelegt.
Der in diesem Urteil betroffene Kläger hatte 2007 freiwillig eine Speichelprobe abgegeben und nun die Löschung seiner DNA-Daten verlangt. Er sei nur durch Bagatellstraftaten aufgefallen, daher sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Das LKA hatte es abgelehnt, die Daten vor Ende der regelmäßigen Prüffrist im September 2017 zu löschen, der Mann sei seit der Jugend immer wieder durch kleine Straftaten auffällig geworden.
Aufgabe der Polizei
Es sei die Aufgabe der Polizei sämtliche Ermittlungsakten inhaltlich zu bewerten. Die bloße Feststellung, dass ein Straftäter regelmäßig kriminell geworden sei, reiche nicht aus eine DNA-Probe zu nehmen und abzuspeichern. Wenn ein Straftäter zu einer freiwilligen DNA-Probe nicht bereit sei, würden die Voraussetzungen von einem Richter geprüft.
Rafaela Wilde
