Das BAG führte aus, dass nicht jeder vorsätzlich begangene Verstoß von Vertragspflichten, der sich gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers richte, eine fristlose Kündigung rechtfertige. Aufgrund der Tatsache, dass eine fristlose Kündigung nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erfolgen dürfe und das Gesetz keine „absoluten Kündigungsgründe” kenne, müssten alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden und die Interessen beider Vertragsparteien abgewogen werden.
Im vorliegenden Fall habe ein langjähriges Arbeitsverhältnis ohne rechtlich relevante Störungen zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgelegen. Somit habe ein hohes Maß an Vertrauen bestanden. Das atypische und einmalige Verhalten der Klägerin habe dieses Vertrauen nach Ansicht des BAG nicht vollständig zerstören können. Im Rahmen der Abwägung hat das BAG auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen vergleichsweise geringfügigen wirtschaftlichen Schaden gegenüber der Beklagten gehandelt hat. Für einen künftig störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses wäre nach Ansicht des BAG eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer fristlosen Kündigung angemessen und ausreichend gewesen.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010, AZ: 2 AZR 541/09
Michael Beuger
