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Recht & Steuern

BGH: Pflichtteilsergänzung selbst für Schenkungen vor der Geburt

Werden nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern), der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) vom Erblasser durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 BGB).

Werden nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern), der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) vom Erblasser durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 BGB).

Dieser grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällige (§ 271 BGB) Anspruch beinhaltet lediglich eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Er ist daher auf Zahlung von Geld gerichtet und nicht auf die Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände. Auszugleichen ist der hälftige Wert des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Maßgeblich für die Berechnung des Zahlungsanspruchs ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers (§ 2311 BGB). Als geldwerter Anspruch ist dieser weiter vererblich und übertragbar (§§ 2317 Abs. 2, 398 BGB).

Der Zweck des Pflichtteilsrechts, den nächsten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu gewährleisten, könnte von diesem konterkariert werden, indem er zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen vermindert. Um eine solche Schmälerung des Anspruchs zu verhindern, sieht § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, der sich auf alle Schenkungen bezieht, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. 2009 I S. 3142) wurde allerdings mit Wirkung ab dem 1.1.2010 eine pro-rata-Regelung eingeführt. Eine innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollzogene Schenkung wird danach nach § 2325 Abs. 3 BGB in vollem Umfang berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung völlig unberücksichtigt. Eine innerhalb dieser 10-Jahresfrist vor dem Erbfall vorgenommene Schenkung wird für jedes Jahr nach Vollzug um einen jeweils um ein Zehntel reduzierten Betrag berücksichtigt. 

Ist die Schenkung jedoch an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe bzw. der Partnerschaft. Bei Zuwendungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt der Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB ebenfalls nicht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung schon bestand. Die dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung gefordert hatte (vgl. BGH v. 25.6.1997, IV ZR 233/06), wurde jüngst mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 23.5.2012 – IV ZR 250/11 – ausdrücklich aufgegeben. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht danach selbst für solche Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings vorgenommen hat.

 

Christoph Hülsmann

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