Nun liegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Volltext vor, so dass wir erneut zu dem Urteil Stellung nehmen.
Der Beklagte hatte seine Angebote u.a. auch in der Preissuchmaschine idealo.de aufgeführt und wurde als günstigster Anbieter einer Espressomaschine ausgewiesen. Obwohl eine durchgeführte Preiserhöhung unmittelbar nach der Vornahme auch an die Preissuchmaschine weitergeleitet worden war, wurde diese erst einige Stunden später in den Suchergebnissen aufgeführt.
Zur Grundfrage, ob Die Unterschiede zwischen Preissuchmaschine und Shop beim Verbraucher eine Irreführung mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz hervorrufen, enthält das Urteil folgende Ausführungen:
„Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Relevanz der durch die streitgegenständliche Werbung hervorgerufenen Fehlvorstellung, das Angebot des Beklagten sei das günstigste der vorgestellten 45 Angebote, damit begründet, dass diese bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher vor dem Kaufentschluss nicht ausgeräumt werde. Gerade wer bereits zum Erwerb des gesuchten Geräts über den Internetversandhandel entschlossen sei und lediglich das aktuell günstigste Angebot suche, werde seine Aufmerksamkeit unter Umständen weniger den in der Preisvergleichsliste ausgewiesenen Preisen der aufgelisteten Angebote zuwenden als der dargestellten Rangfolge. Auch wenn ein solcher Verbraucher nach Aufruf der Internetseite des Beklagten erkenne, dass dieser für das Gerät 587 € verlange, möge sein Kaufentschluss immer noch von der Vorstellung geleitet sein, das preisgünstigste Angebot ausgewählt zu haben, zumal er die Preisvergleichsliste mit dem Preis, der zur Platzierung des Angebots des Beklagten auf dem ersten Rang geführt habe, nicht mehr vor Augen habe.”
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb kritisiert worden, da sie Internethändler faktisch dazu verpflichtet, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Eine solche Verpflichtung stellt insbesondere bei Listung in mehreren Suchmaschinen ein erhebliches praktisches Problem dar, zumal der Händler keinen Einfluss darauf hat, wann die Daten in den Preisvergleichslisten aktualisiert werden. Im Ergebnis entbindet dies den Händler jedoch nicht von seiner Verantwortung. Hierzu wird im Urteil ausgeführt:
„Die Revision lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Beklagte durch seine nicht mit den Angaben in der Suchmaschine abgestimmten Preisangaben auf seiner eigenen Internetseite selbst die Ursache für die Divergenz gesetzt hat, die Anlass für die Irreführung gegeben hat. Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.”
Quelle: BGH, Urteil vom 11.03.2010, I ZR 123/08
Christian Solmecke
