Die Beklagte warb auf Werbeplakaten u.a. mit der Aussage:
„Die Alternative zum klassischen Postweg – Maße rauf. Preise runter!”
Daneben wurden die Preise der Klägerin für die entsprechenden Paketgrößen denen der Beklagten gegenübergestellt, wobei die Paketpreise der Beklagten durchweg günstiger waren. Die Klägerin sah in der vergleichenden Werbung eine Irreführung des Verbrauchers, da hierdurch der falsche Eindruck erweckt werde, dass die Paketpreise der Beklagten grundsätzlich günstiger seien. So habe die Beklagte nur einseitig diejenigen Konstellationen aufgeführt, in denen die Beklagte günstigere Paketpreise vorweisen könne.
Der BGH sah die Klage der Klägerin als begründet an und nahm wie schon das Berufungsgericht eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung der Beklagten an:
„(…)Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht im Streitfall eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint. Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.(…)”
Die Irreführung der beklagten Werbung ergibt sich vorliegend daraus, dass dem Werbevergleich unterschiedliche Konditionen zugrunde gelegt wurden und die Beklagte auf diese Unterschiede nicht hingewiesen hatte:
„(….)Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbevergleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevanten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden. Dementsprechend ist ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurteilen, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist. (…)
Die Tabelle der Beklagten lässt aber nicht erkennen, dass das Tarifsystem der Klägerin bei Paketen und Päckchen im Größenbereich zwischen minimal 15 cm x 11 cm x 1 cm und maximal 120 cm x 60 cm x 60 cm keine Maßbeschränkungen kennt und dieser – aus der Tabelle der Beklagten nicht ersichtliche – Umstand zur Folge hat, dass die Paketbeförderung durch die Klägerin zwar bei kleineren, aber schwereren Paketen regelmäßig teurer ist als bei der Beklagten, dass aber umgekehrt bei größeren, aber leichteren Paketen und Päckchen die Beförderung durch die Beklagte teurer ist. Die Beklagte hätte diesen für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand deshalb bei dem von ihr angestellten Preisvergleich offenbaren müssen. Damit wäre auch der vom Werbeplakat der Beklagten ausgehende unzutreffende Eindruck vermieden worden, die von der Beklagten erhobenen Beförderungsentgelte seien durchweg niedriger als die der Klägerin.(…)”
Quelle: BGH, Urteil vom 19.11.2009, I ZR 141/07
Christian Solmecke
