Wie die VG Wort in einer Pressemeldung bekannt gibt, wolle man darüber in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ende November 2013 beraten. Dann soll der Wahrnehmungsvertrag dahingehend erweitert werden, dass – falls von den Rechteinhabern gewünscht – in Zukunft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und der Beteiligungsanspruch der Urheber durch die VG Wort wahrgenommen werden können, so die Meldung der VG Wort.
Dr. Robert Staats, der geschäftsführende Vorstand der VG Wort sagte dazu: “Eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger würde diese Rechtewahrnehmung sinnvoll ergänzen. Gleichzeitig würde sichergestellt werden, dass auch die Urheber angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.”
Die 1958 gegründete VG Wort verwaltet treuhänderisch die Urheberrechte für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland.
Hintergrund
Das Leistungsschutzrecht soll Presseverleger davor schützen, dass ihre Leistungen im Internet unentgeltlich durch Dritte genutzt werden können.
Der ursprüngliche Entwurf des neuen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes sah vor, dass diese Anbieter für bereits kleinste Textausschnitte von Online-Pressediensten eine Vergütung an die jeweiligen Presseverlage entrichten müssen.
Kurz vor Inkrafttreten wurde diese Neuregelung überarbeitet: Gem. § 87f Abs. 1 UrhG neuer Fassung sind „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst. Selbsterklärende Verlinkungen (sog. sprechende Links) oder einfache Schlagzeilen“ dürfen daher weiterhin lizenz- und kostenfrei verwendet werden.
Das Problem allerdings ist, dass unklar ist, bis zu welcher Textlänge Textausschnitte in Form von Snippets dargestellt werden dürfen, ohne dass sie eine Lizenz benötigen und vergütet werden müssen.
Rafaela Wilde
