Dem Kläger war innerhalb seiner viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich jedoch darauf, dass er vor Ausbildungsbeginn bereits ein Praktikum bei seinem Arbeitgeber absolviert habe. Würde die Praktikumszeit angerechnet, wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen.
Vor Gericht ging diese Rechnung jedoch nicht auf. Da das Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis habe, bestünden auch die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Auszubildendem während des Praktikums noch nicht. Entsprechend beginne die Probezeit erst mit Ausbildungsbeginn.
(Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2009, AZ: 1 Ca 3082/08)
ddp