Das OLG Hamburg wies nunmehr die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung als unbegründet ab und schloss sich der Begründung der Vorinstanz mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: 7 U 6/10) an.
Im Wesentlichen ging es dabei um die rechtliche Begründung der der Reporterin zugesprochenen Geltentschädigung nach § 823 I BGB i.V.m Art. 2 I, 1 I GG. Das Gericht stellte klar, dass derartige Geldentschädigungen nur bei schweren Eingriffen in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Betroffenen zulässig seien. „Dies kann insbesondere […] der Fall sein, wenn es sich um Umstände handelt, deren Erörterung und Zurschaustellung als unschicklich gilt oder deren Eröffnung als peinlich empfunden wird, wobei die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist, von dem Grad der Bloßstellung, aber auch von dem Verschulden des Verletzenden abhängt”, so das OLG Hamburg.
Das Gericht führte ferner aus , dass, obwohl die Klägerin durch ihre Bekanntheit in der Öffentlichkeit stünde und ihre Krankheit durch vorherige Berichterstattungen der Allgemeinheit bekannt sei, der Eingriff im konkreten Fall so schwer wiege, dass sie diesen nicht hinnehmen müsse. Die Beklagte hatte ausführlich und detailliert über die schweren Folgen einer komplizierten Operation berichtet und Lichtbilder, die die Reporterin im Krankenhaus zeigten, veröffentlicht. Hierzu stellt das OLG Hamburg fest, dass Aufenthalte im Krankenhaus zu den privatesten Momenten im Leben eines Menschen gehörten und es der Klägerin überlassen sei, die Öffentlichkeit über solche zu informieren. Lediglich feststellende Wortberichterstattungen seien dagegen zulässig – hier überwiege der Schutz der Pressefreiheit.
Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 6. Juli 2010, Az.: 7 U 6/10
Christian Solmecke
