Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Dachdecker beschäftigt. 2009 hatte die Beklagte über mehrere Monate Lohnpfändungen bei der Lohnzahlung an den Kläger einbehalten, ohne diese an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Nachdem die Ehefrau des Klägers dies bei der Steuerberaterin der Beklagten reklamiert hatte, kam es zwischen dem Kläger und dem Junior-Geschäftsführer der Beklagten zum Streit, wobei die Einzelheiten streitig sind.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos und hilfsweise fristgerecht. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Junior-Geschäftsführer lediglich die Einschätzung der Steuerberaterin, dass sich die Ehefrau des Klägers ihr gegenüber asozial verhalten habe, wiedergegeben habe. Sodann sei der Kläger auf den Junior-Geschäftsführer zugegangen und habe gesagt: „Pass auf, was Du sagst, Junge.“ Hierin liege nicht nur eine Drohung, sondern auch eine unzulässige Abwertung des Geschäftsführers – und zwar in Gegenwart anderer Mitarbeiter.
Der Kläger machte geltend, dass der Geschäftsführer seine Ehefrau im eigenen Namen als „asozial“ bezeichnet habe. Auf diese Beleidigung habe er angemessen reagiert, ohne den Geschäftsführer in irgendeiner Form bedroht zu haben.
Das Arbeitsgericht beurteilte die fristlose Kündigung als unwirksam und die fristgemäße Kündigung – mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – als wirksam.
Es bestand kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kann dahinstehen, ob der Junior-Geschäftsführer der Beklagten die Ehefrau der Klägerin selbst als „asozial“ bezeichnet oder insoweit nur eine Äußerung der Steuerberaterin wiedergegeben hat. Denn er hat sich auf jeden Fall der Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer Beleidigung schuldig gemacht.
Diese Beleidigung seiner Ehefrau musste der Kläger nicht hinnehmen und durfte unmissverständlich deutlich machen, dass er eine Fortsetzung oder weitere Verbreitung solcher Beleidigungen nicht hinnehmen wird. Von daher stellt die streitige Äußerung eine nicht zu beanstandende unmissverständliche Warnung an die Adresse des Junior-Geschäftsführers dar, von weiteren Beleidigungen oder von Weiterverbreitungen von Beleidigungen abzulassen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, hierdurch sei die Autorität des Junior-Geschäftsführers angezweifelt und dieser abgewertet oder gar bedroht worden. Denn die Autorität, welche die Leitungspersonen in einem Betrieb grundsätzlich in Anspruch nehmen können, beruht auf ihrem korrekten und rechtmäßigen Auftreten im Betrieb. Hieran fehlte es im Streitfall. Indem der Junior-Geschäftsführer den Kläger beziehungsweise dessen Ehefrau beleidigt hatte, hatte er sich bereits selbst seiner Autorität beraubt.
Selbst wenn man in der Äußerung des Klägers eine Pflichtwidrigkeit sehen würde, würde die sodann durchzuführende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Der Konflikt ist schließlich dadurch ausgelöst worden, dass die Beklagte pflicht- und möglicherweise sogar strafwidrig einbehaltene Beträge über mehrere Monate nicht an die Pfändungsgläubiger abgeführt und der Junior-Geschäftsführer sodann den Kläger beziehungsweise dessen Frau beleidigt hatte.
(TIPP) Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollten stets auf sachlicher Ebene geführt werden. Wenn ein Arbeitgeber sich von dieser Sachlichkeit entfernt, muss er eine möglicherweise ebenfalls unsachliche und emotionale Reaktion des Arbeitnehmers dulden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.12.2010, Az. 5 Sa 825/10
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