Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 Km/h
Ein Autofahrer befuhr eine Straße, die mit einem Verkehrsschild mit den Zusatzzeichen “Mo – Fr, 6 – 18 h” und einer Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h versehen war, mit 64 Km/h. Gegen die verhängte Geldbuße i.H.v. 160,- € wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Innerorts um 34 Km/h erhob der Autofahrer Rechtsbeschwerde. Er rügte im Rahmen der Verletzung materiellen Rechts insbesondere die rechtsfehlerhafte Auslegung des Geltungsbereiches des Zusatzschildes “Mo – Fr”.
Umfassende Geltung des Normbefehls
Nach Ansicht des OLG Brandenburg galt die durch das Zusatzzeichen “Mo – Fr, 6 – 18.00 h” angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auch zur Tatzeit. Unbeachtlich sei, dass Tattag Christi Himmelfahrt war, da die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ausnahmslos für alle Montage bis Freitage bestimmt war.
Keine Sonderregelung enthalten
Da die Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthalte, gelte der Normbefehl umfassend. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a), lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu.
Fazit
Eine durchaus nachvollziehbare Entscheidung. Der Wortlaut der Anordnung ist insoweit eindeutig. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck lässt keinen anderen Schluss zu, auch wenn man anderer Auffassung sein kann. Wegen der zwingenden Allgemeingültigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen entfalten diese ausnahmslos ihre Wirkung. Fallbezogene Einschränkungen können hinreichend durch Sonderregelungen angeordnet werden.
Torben Schultz
