Bezeichnung „Referendar“ genüge den Anforderungen des juristischen Arbeitsmarktes nicht mehr
Nach Vorbringen des Klägers sei bei 37 von 40 juristischen Fakultäten, den Empfehlungen des Wissenschaftsrats und der Justizministerkonferenz folgend, ein akademischer Grad für die Jura-Studenten eingeführt worden. Dieser führe zu einer Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt für solche Absolventen, die nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung keinen entsprechenden Grad führen dürfen. Dies sei insbesondere der Fall, weil die für die Einstellung verantwortlichen Personen außerhalb des klassisch juristischen Bereichs überwiegend nicht mit dem deutschen Ausbildungssystem vertraut seien und nicht um die Gleichwertigkeit eines ersten juristischen Staatsexamens mit einem universitären Abschluss etwa im Grad des Masters oder Diploms wüssten.
Bindung nach Gleichheitsgrundsatz nur im konkreten Zuständigkeitsbereich
Nach Ansicht des VG Freiburg verletze das Unterbleiben einer entsprechenden Graduierung nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil dieser die Träger öffentlicher Gewalt nur in deren Zuständigkeitsbereich binde. Innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches verleihe die beklagte Universität jedoch auch bei anderen Studiengängen, in denen das Studium mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, keinen Hochschulgrad. Die Beurteilungssituation auf dem Arbeitsmarkt hänge weniger von der Graduierung als vielmehr von der Qualität der Hochschulausbildung ab.
Möglichkeiten der Darstellung der eigenen universitären Qualifikation grundsätzlich hinreichend
Die Qualität der erbrachten eigenen Leistungen sei auf vielfältige Weise ausreichend für den Arbeitsmarkt darstellbar. So enthalte das Zeugnis über die erste juristische Staatsprüfung die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote, sowie gesondert die Endnoten der Universitätsprüfung.
Zudem bestehe die Möglichkeit, das „Diploma Supplement” auszugeben. Darin enthalten seien Angaben zum nationalen Hochschulsystem, insbesondere zum Grad der Qualifikation und zum Typ der Institution. Darüber hinaus werde dargestellt, dass der Erwerb dieser Qualifikation dem Master entspreche, die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) akademisch gleichwertig seien und die formale Voraussetzung zur Promotion bildeten.
Hinsichtlich der Anerkennung deutscher Hochschulabschlüsse im Ausland könne bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden, Bescheinigungen über Verlauf und Wertigkeit des deutschen Ausbildungsgangs auszustellen.
Insgesamt erschwere das Fehlen eines akademischen Grades die Wahl oder die Ausübung des Berufs nicht unverhältnismäßig.
Fazit
Die Entscheidung des VG Freiburg ist nur schwer nachvollziehbar. Gerade im Hinblick auf die weiter voranschreitende Internationalisierung des akademischen Arbeitsmarktes erscheint eine Anpassung bzw. Angleichung der Graduierung unausweichlich, um den Studenten gleiche Chancen zu bieten. Die vom VG Freiburg aufgeführten Möglichkeiten, die eigene Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt darzustellen, sind grundsätzlich für alle Jura-Studenten möglich. Anders jedoch bei einer von der Universität ausgestellte Graduierung, wenn diese für Studenten der Universität Freiburg unterbleibt. Bereits über 90% der juristischen Fakultäten haben die Zeichen der Zeit erkannt und sind der Empfehlung des Wissenschaftsrats und der Justizministerkonferenz gefolgt. Die Anforderungen des akademischen Arbeitsmarkts unterliegen einer rasanten Entwicklung, bei der die Universitäten nicht auf der Strecke bleiben dürfen. Die Vorwürfe, einige Universitäten seien praxisfern, dürften nach den Entscheidungen zahlreicher werden.
Torben Schultz
