Sollten dabei konkrete Einzelanweisungen fehlen, müssen allgemeine organisatorische Regelungen bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten.
Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle
Durch Anweisung seiner Mitarbeiter, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird, muss der Anwalt generell eine wirksame Ausgangskontrolle gewährleisten.
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen die zur Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein und innerhalb der geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Zulässig ist dabei nicht etwa ein völlig neues Vorbringen, sondern nur die Ergänzung von bereits fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war.
Fehlende Angaben im Wiedereinsetzungsantrag
Im betreffenden Fall fehlten nach Ausführungen des Berufungsgerichts in dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag Angaben zum Ausbildungsstand, zur Zuverlässigkeit und zur Befähigung der Auszubildenden R.. Auch fehlten konkrete Einzelanweisungen oder allgemeine Anweisungen zum Einsatz von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze in der betreffenden Anwaltskanzlei. Somit könne generell nicht ausgeschlossen werden, dass unerfahrene oder unzuverlässige Auszubildende mit der Aufgabe der Faxübermittlung betraut werden.
Vorlage von Faxprotokollen unzureichend
Insbesondere sei das Erfordernis der Vorlage von Faxprotokollen bei ausgebildeten Fachkräften zur Kontrolle nicht ausreichend, um Regelungen über die Voraussetzungen für den Einsatz von Auszubildenden mit Rücksicht auf deren Zuverlässigkeit und Erfahrungsstand zu ersetzen. So seien viele Fehlerquellen denkbar. Es könne etwa bei der Erledigung mehrerer Faxaufträge durch unerfahrene Auszubildende leicht zu einer Verwechslung, falschen Zuordnung oder Missdeutung von Faxprotokollen kommen. Auch könne ihr Fehlen leicht übersehen oder die Fristerledigung im Kalender eigenmächtig eingetragen werden.
Fazit
Für die Praxis ergibt sich damit letztlich die Aufgabe für den Rechtsanwalt, jedenfalls in der ersten Zeit der Ausbildung eine weitergehende Überwachung und Anweisung der Auszubildenden zu gewährleisten, wenn diese mit der Faxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken betraut werden sollen.
Torben Schultz
