Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten kann der Bahnreisende mindestens 25 % und ab einer Verspätung von 120 Minuten mindestens 50 % Erstattung des Fahrkartenpreises verlangen. Das Urteil gelte nur für den Eisenbahnverkehr nicht aber im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr.
Österreichische Bundesbahnen (ÖBB): Klausel schließt Entschädigung bei höherer Gewalt aus
Die Entscheidung durch das Luxemburger Gericht war notwendig geworden, weil der österreichische Verwaltungsgerichtshof den EuGH um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten hatte. Die Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt.
Diese hatte die Transportunternehmen aufgefordert, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Die ÖBB beriefen sich dagegen auf Regelungen gemäß internationalem Recht. Das schließt eine Haftung aus, sollte eine Verspätung trotz aller Sorgfalt unvermeidbar sein.
EuGH: Befreiung von Entschädigungspflicht bei Verspätungen gilt nur für Folgeschäden
Die Richter kamen zu der Auffassung, dass die einheitlichen Rechtsvorschriften für die internationale Personenbeförderung zwar vorsähen, dass das Unternehmen bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreit sei. Dies beziehe sich aber nur auf Schäden, die dem Fahrgast als Folge von Verspätung und Zugausfällen entstanden seien. Dies bedeutet, dass Fahrgästen zwar der Preis ihres Tickets zum Teil erstattet wird, allerdings die aufgrund eines ausgefallenen Zuges angefallenen Übernachtungskosten von der Bahn nicht gezahlt werden müssen. Auch für Folgeschäden, wie etwa einen verpassten Anschlussflug, braucht das Unternehmen nicht aufzukommen.
Mit dem Urteil des EuGH ist nunmehr Rechtssicherheit für Verbraucher und Eisenbahnen geschaffen worden.
Torben Schultz
