In den beiden vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.
In einem Fall war die Mietzahlung am 5. Februar 2008 erfolgt, im anderen am 5. Dezember 2006 – beides waren Dienstage. Die Vermieter waren jeweils der Ansicht, die Zahlungen seien verspätet eingegangen, da der Samstag bei der Zahlungsfrist als Werktag zähle und damit der jeweilige Freitag der erste und der Dienstag bereits der vierte Werktag des Monats gewesen sei.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin hingegen in beiden Fällen die Auffassung vertreten, der Samstag sei für den Zahlungsverkehr nicht als Werktag zu berücksichtigen. Denn an diesem Tag arbeiteten Banken nicht. Deshalb würden Überweisungen, die den üblichen Zahlungsweg für die Miete darstellten, am Samstag nicht bearbeitet. Die Zahlungen seien damit jeweils am dritten Werktag eingegangen. Die dagegen gerichtete Revision der Vermieter wurde nun vom BGH zurückgewiesen.
(AZ: VIII ZR 291/09 und VIII ZR 129/09 – Urteil vom 13. Juli 2009)
ddp