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Recht & Steuern

Beschluss in einer „Nebenabrede“ steht über der Satzung

Es ist grundsätzlich erlaubt, dass die Gesellschafter einer GmbH im Wege einer Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft eine geringere Abfindungshöhe – als die Satzung der GmbH eigentlich vorsieht – für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren. In einem solchen Fall ist die in der Nebenabrede oder in dem Gesellschafterbeschluss getroffene Abfindungshöhe maßgeblich.

Es ist grundsätzlich erlaubt, dass die Gesellschafter einer GmbH im Wege einer Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft eine geringere Abfindungshöhe – als die Satzung der GmbH eigentlich vorsieht – für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren. In einem solchen Fall ist die in der Nebenabrede oder in dem Gesellschafterbeschluss getroffene Abfindungshöhe maßgeblich.

Besteht ein Gesellschafter trotz der im Nachhinein getroffenen Abrede auf der in der Satzung bestimmten Abfindungshöhe, kann ihm die Gesellschaft die Nebenabrede entgegenhalten.

Der Kläger war seit 1991 Gesellschafter und seit 1995 zugleich auch Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Kläger begehrt u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.8.2006, soweit darin zum Tagesordnungspunkt 5 festgelegt ist, dass der Kläger seinen Geschäftsanteil gegen Abfindung nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 11.9.2002 zu übertragen hat. In diesem Gesellschafterbeschluss legten die Gesellschafter eine Begrenzung der Abfindungshöhe auf den Faktor 1,0 im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters fest.

Die Klage war erfolglos.

Der Status als leitender Mitarbeiter – Geschäftsführer und Prokurist – ist bei der Beklagten mit der Stellung als Gesellschafter verbunden. Die Beklagte ist daher als Mitarbeiterbeteiligungsmodell organisiert. Dabei ist die Höhe der Abfindung, welche die GmbH dem ausscheidenden Mitarbeiter und Gesellschafter zu zahlen hat, maßgeblich für den Preis, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu leisten hat. Der Gesellschafterbeschluss vom 11.9.2002 hat deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeitergesellschafter erschwinglich bleibt. Dies konnte nur durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe erreicht werden. Eine am Verkehrswert orientierte Abfindung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Zudem war es der Kläger selbst als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorgeschlagen, zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter herbeigeführt hat.

Es ist darüber hinaus grundsätzlich anzuerkennen, dass Gesellschafter ihre Rechtsverhältnisse auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Das gilt selbst dann, wenn der Inhalt der Nebenabrede vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags abweicht. Die Nebenabrede bleibt auch in einem solchen Fall wirksam. Eine Form für die Nebenabrede ist nicht vorgeschrieben.

(TIPP) Im Unterschied zum Gesellschaftervertrag bindet die getroffene schuldrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter untereinander nur diese – die Gesellschaft also nicht. Geht es aber – wie im Streitfall – um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren kann – z.B. die Begrenzung der Abfindungshöhe –, kann sie ihm die Nebenabrede als begünstigte Dritte entgegenhalten.

BGH, Beschluss vom 15.3.2010, Az. II ZR 4/09

 

VSRW-Verlag

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